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Spam Gesetz

Jeder kennt diese Unsitte, jeder bekommt es per E-Mail, und den meisten wurden schon Gästebücher, Blogs, Wikis o.ä. zugespamt.

Spam?

Österreich führte mit Wirkung zum 1. März 2006 die Erweiterung des § 107 TKG ein, welcher „spamen“ hart bestrafen kann. Werbe- und Massen-E-Mails sowie Massen-SMS sind generell ohne Zustimmung des Empfängers nicht mehr zulässig, wenn der Versand zu Werbezwecken erfolgt oder an über 50 Empfänger gerichtet ist (Ausnahme: Kundenverhältnis gem. § 107 III). Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von bis zu 37.000 Euro. Wie wir es aus dem Thema über die Impressum Pflicht schon kennen, können Mitbewerber zudem Unterlassungsklagen sowie Schadenersatzansprüchen erheben…

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Impressum Pflicht

Achtung: Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist veraltet. Keine Gewähr.

Es ist nicht neu, was ich jetzt schreibe, allerdings scheint es noch nicht bei allen angekommen zu sein.

In Deutschland gibt es folgende für die Thematik Impressum-Pflicht heranzuziehende Gesetze:

Der seit 01.01.2002 gültige und für unsere Betrachtung wichtige § 6 TDG, der so genannte ABM-Paragraph für arbeitslose Juristen wird im Folgenden näher erläutert…