Kategorien
Jurablog Weinrecht

Deutsches Weinanbaugebiet, bestimmte Anbaugebiete

Rebstöcke
Klassisches Crossblogging: Julia startete eine Serie zu den „deutschen Weinbauregionen„. Besonderheiten wie Bodenbeschaffenheit und Klimabedingungen der Weinbaugebiete sind interessant. Doch wie ist die rechtliche Grundlage der deutschen Weinanbaugebiete? Wieso darf wo überhaupt Wein angebaut werden? Betrachten wir uns zusammen das Thema „Rechtliche Grundlage der deutschen Weinanbaugebiete“ skizziert. Dieses Mal begnügen wir uns mit der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Darstellung und lassen das Gemeinschaftsrecht außen vor.

Exkurs:
Das Thema Weinanbau ist immer mit dem Thema Rebpflanzungsverbot verbunden. Generell gilt in der EU ein vorübergehendes Rebpflanzungsverbot bis 31. Dezember 2015, Ausnahmen gelten nur für Flächen mit Pflanzrechten. Aktuell scheint die Katastrophe wahr zu werden, dass das schon viel zu lange andauernde „Vorübergehend“ erneut verlängert wird. Unter dem Stichwort Rebpflanzungsverbot bekommt Ihr fortlaufend aktuelle Informationen im Düsiblog.

Was ist das deutsche Weinanbaugebiet?

Das deutsche Weinanbaugebiet setzt sich zusammen aus:

Welche sind die bestimmten Weinanbaugebiete?

§ 3 Abs. 1 Weingesetz bestimmt diese Anbaugebiete:

  1. Ahr,
  2. Baden,
  3. Franken,
  4. Hessische Bergstraße
  5. Mittelrhein,
  6. Mosel,
  7. Nahe,
  8. Pfalz,
  9. Rheingau,
  10. Rheinhessen,
  11. Saale-Unstrut,
  12. Sachsen,
  13. Württemberg.

§ 3 Abs. 4 Weingesetz bestimmen die Landesregierungen die Grenzen der bestimmten Anbaugebiete.

Welche sind die Landweingebiete

§ 3 Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 2 Weinverordnung bestimmen folgende Landweingebiete:

  1. Ahrtaler Landwein,
  2. Badischer Landwein,
  3. Bayerischer Bodensee-Landwein,
  4. Brandenburger Landwein,
  5. Landwein Main,
  6. Landwein der Mosel,
  7. Landwein Neckar,
  8. Landwein Oberrhein,
  9. Landwein Rhein,
  10. Landwein Rhein-Neckar,
  11. Landwein der Ruwer,
  12. Landwein der Saar,
  13. Mecklenburger Landwein,
  14. Mitteldeutscher Landwein,
  15. Nahegauer Landwein,
  16. Pfälzer Landwein,
  17. Regensburger Landwein,
  18. Rheinburgen-Landwein,
  19. Rheingauer Landwein,
  20. Rheinischer Landwein,
  21. Saarländischer Landwein,
  22. Sächsischer Landwein,
  23. Schleswig-Holsteinischer Landwein,
  24. Schwäbischer Landwein,
  25. Starkenburger Landwein,
  26. Taubertäler Landwein.

Gemäß § 3 Abs. 4 Weingesetz bestimmen die Landesregierungen die Grenzen Landweingebiete.

xAktualisierung: 24.04.2013
Sebastian nahm dieses Thema in kultivierter Crossbloging-Manier auf und schrieb auf seinem Blog weinbau-oenologie.de über die Weinbauzonen und ihre Vorschriften für die Weinbereitung. 😎

Trinkt und genießt bewusst die Weine aus Euren Lieblingsanbaugebieten und

stay blogged. 😎

Euer Matthias

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Kommentare sind geschlossen.