Kategorien
Jurablog Kirchenrecht

Rücktritt des Papstes kirchenrechtlich

Der zweite Bischof von Rom, den ich „erleben durfte“, Benedikt XVI., gab gestern seinen Rücktritt als Papst bekannt1 .

Darf ein Papst rechtlich gesehen „zurücktreten“?
Die rechtliche Grundlage finden wir im Codex des Kanonischen Rechts, dem Codex iuris Canonici. In dessen II. Teil „Hierarchische Verfassung der Kirche“ finden wir in der Sektion I Bestimmungen über „die höchste Autorität der Kirche“ in den Canones 330 bis 367.

Im § 2 des Canon 332 steht „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.“

Der Papst ist also jederzeit zu seinem Amtsverzicht berechtigt. Eine Annahme dieser Aufgabe bedarf es ausdrücklich nicht. Mit seiner Erklärung „Im Bewußtsein des Ernstes dieses Aktes erkläre ich daher mit voller Freiheit, auf das Amt des Bischofs von Rom, des Nachfolgers Petri […] zu verzichten“ erfüllte Benedikt XVI. die juristischen Voraussetzungen der Amtsaufgabe.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

————————————————————————————–
1 PM des Vatikans

Foto: wikimedia.org/wiki/File:Papa_Benedetto.jpg, Creative Commons Attribution-Share Alike 2.0 Generic

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Kommentare sind geschlossen.