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Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns

EsskastanienJeder Esskastaniensammler (Esskastanie, Edelkastanie (Castanea sativa), Maroni, Marone, Keschde…) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage des Sammelns dieser Waldfrüchte.

Wenn wir das Forstrecht (Waldrecht) nun streifen, beschäftigt uns das Bundeswaldgesetz, welches weiter ausführende Landeswaldgesetze bestimmt, nur am Rande. Eingehender müssen wir uns mit dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) beschäftigen. Das BWLWaldG trat am 1.4.1976 in Kraft und löste das badische und württembergische Forstrecht ab.

§ 4 Nr. 2 lit. b LWaldG zeigt uns, was Waldfrüchte sind, nämlich
„Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte…“.

Gemäß § 37 I 1 LWaldG darf jeder den „Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“ Satz 2 gibt jedem Verhaltensregeln: „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“

§ 40 I 1 u. 2 LWaldG mit der Überschrift „Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen“ lauten:
„Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“

„Um zu vermeiden, dass die ortsübliche Aneignung von Waldfrüchten, Streu-, Leseholz und Waldpflanzen einen Verstoß gegen strafrechtliche Tatbestände (Sachbeschädigung bzw. Diebstahl nach §§ 303 bzw. 242/248 a StGB) darstellt, sieht § 40 I LWaldG eine Legalisierung dieses Sachverhalts vor. Das Aneignungsrecht ist jedoch bei Blumen, Kräutern und Zweigen auf einen Handstrauß beschränkt. Bei Waldfrüchten ist davon auszugehen, dass die Aneignung nicht über den Eigenbedarf hinausgehen darf.“1Wir dürfen uns also, in öffentlich zugänglichen Wäldern Baden-Württembergs, Esskastanien sorgfältig zum Eigenbedarf aneignen.

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Aktualisierung: 19.10.2011

Iris erkundigte sich, woran die Waldbesucher erkennen können, dass es sich um einen „öffentlichen“ Wald handle.

In der Praxis ist es in der Tat kaum zu erkennen, ob es sich um „öffentlichen“ Wald (Staatswald) oder Privatwald handelt. Dies spielt hier keine Rolle. § 37 I 1 LWaldG bestimmt „Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten“. Oben Genanntes gilt auch für den Privatwald. Das Landeswaldgesetz (auch das Bundeswaldgesetz) unterscheidet diese Waldeigentumsarten nach § 3 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg: Staatswald, Körperschaftswald, Privatwald. § 52 LWaldG regelt den Kirchenwald.

Frohes Sammeln und Essen,

stay blogged. 😎

Euer Matthias

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1 Hasel, Ott, Erb Praxis der Kommunalverwaltung, Das Forstrecht in Baden-Württemberg, Teil I 1.10 § 40

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Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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