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Arbeitsrecht Jurablog

Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Der Artikel stammt aus dem Jahre 2006 und ist im Zweifel nicht mehr aktuell. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Vorwort
Da ich gerade von jemandem gefragt wurde, ob er neben seiner „normalen Arbeit“ einen „Minijob“ aufnehmen darf, möchte ich dies kurz erläutern.

Zu Beginn des Jahres 2003 sind die „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungen gelten seit dem 1. April 2003.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (Anhaltspunkt: nicht mehr als 2 Monate) 400 Euro im Monat nicht übersteigt, oder laut Nr. 2 „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.“

Worum geht es?
Mini-Job, Minijob, 400€-Job, Geringfügige Beschäftigung

Mit der „normalen Arbeit“ ist hier eine Hauptbeschäftigung gemeint, die eine Versicherungspflicht begründet, man kann sie auch eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung nennen. Ein „Minijob“ ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die die Einkommensgrenze von 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. In diesem Fall muss der geringfügig Beschäftigte weder Steuern noch Sozialversicherung leisten.

Der Arbeitgeber zahlt eine, zum 1. Juli 2006 erhöhte, Pauschale von 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuern). Ein Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist, außer der 2% Steuern, nicht zulässig. Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht geringfügiger Beschäftigung
Nun kommt die Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen Minijob annehmen kann. Vereinfachte Antwort: Ja, theoretisch auch mehrere.

Für den Fall einer geringfügigen Beschäftigung neben einer nicht geringfügig entlohnter Beschäftigung schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB VI für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vor, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, mit Ausnahme einer geringfügig entlohnter Beschäftigung, mit einer nicht geringfügig entlohnter Beschäftigung zusammenzurechnen sind. D.h. dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei o.g. Versicherungen versicherungsfrei bleibt!
Der Minijob darf nicht beim selben Arbeitgeber sein, wie die Hauptbeschäftigung. Auch mehrere sog. 400 Euro Jobs dürfen nicht beim selben Arbeitgeber sein. Übersteigt das Entgelt mehrerer Minijobs die 400 Euro in der Summe nicht, bleiben diese versicherungsfrei. Wird ein Minijob neben der Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber geleistet, zählen diese im Sozialrecht als ein Beschäftigungsverhältnis (Grundsatz der Einheitlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sozialrecht).

Ein grundsätzliches Verbot, einen Nebenjob anzunehmen, gibt es nicht und es darf auch nicht grundsätzlich in einem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Arbeits- oder Tarifvertrag haben hierfür meist Regelungen parat. Seinen Hauptarbeitgeber muss man zuvor informieren (§ 28 o SGB IV). Der Arbeitgeber darf allerdings nur schriftlich aus gutem Grund eine Nebenbeschäftigung ablehnen (Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz):

Der Minijob darf z.B. nicht mit deinen Arbeitszeiten der Haupttätigkeit ins Gehege kommen, oder den Arbeitnehmer so beanspruchen, dass er seiner Haupttätigkeit nicht mehr richtig nachgehen kannst. Auch können Interessenskonflikte zwischen Haupt- und Nebentätigkeit bestehen, z.B. Arbeit bei der Konkurrenz.

Neben diesen Gründen, aus denen der Arbeitgeber ablehnen kann, gibt es noch die gesetzliche 48 Stunden Grenze (Arbeitszeitgesetz). D.h. es dürfen regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden die Woche gearbeitet werden und es muss einen Ruhetag geben (Abweichungen möglich).

Es ist empfehlenswert, sich die Genehmigung des Hauptarbeitgebers schriftlich erteilen zu lassen.

Hier sind jetzt keine der unzähligen Einzelfälle berücksichtigt, wie zum Beispiel bei Beamten oder bei geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten und so weiter und so fort. Allgemein wurde hier eine Übersicht verschaffen, wie bzw. ob man neben seiner Haupttätigkeit einen 400 Euro Job (versicherungsfrei) aufnehmen kann.

Weitere Informationen gibt es zum Beispiel auf den Seiten der Minijob Zentrale

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

Stay blogged. 😎

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