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Wenn Wein aus Rheinhessen kein Rheinhessischer Wein ist.

Liebfrauenkirche Worms

Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat „Rheinhessischer Wein“ vermarktet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz aufgrund der Klage eines Winzers aus dem Landkreis Bad Kreuznach.

Der klagende Winzer aus dem Landkreis Bad Kreuznach hatte im Jahr 2016 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben eingeholt. Dabei gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, der Winzer dürfe das Produkt später auch als „Rheinhessischen Wein“ verkaufen. Dem widersprach die beklagte Landwirtschaftskammer im September 2017 mit der Begründung, das Grundstück liege außerhalb der rechtlich geschützten Fläche. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Winzer in erster Linie auf die sog. Produktspezifikation für Rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe. Insoweit müsse auf die politischen Grenzen der Gemeinden abgestellt werden.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft es zu, dass die einschlägige Produktspezifikation zur Klärung herangezogen werden muss. Diese sei im Jahr 2011 im Zuge einer europaweiten Neuordnung des Marktes von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission übermittelt worden, um den bestehenden Weinnamen „Rheinhessen“ zu schützen. Damit habe aber keine neue Rechtslage geschaffen werden sollen. Vielmehr sei der rechtliche Zustand zu dem von der EU festgelegten Stichtag 01.08.2009 maßgeblich. Dafür spreche schon der Wortlaut der Produktspezifikation, die auf „Rebflächen“ abstelle. Dies deute darauf hin, dass nur vorhandene Rebflächen gemeint gewesen seien. Habe man somit aber den früheren Rechtszustand „einfrieren“ wollen, so könnten nur diejenigen Flächen einbezogen werden, die bereits vor dem 01.08.2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien. Dazu zähle die vom Kläger neu bewirtschaftete Fläche gerade nicht. Für diese Auffassung spreche auch, dass es nach dem zwischenzeitlich geltenden europäischem Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen. Die EU habe diese Entscheidung bewusst auf die Erzeuger delegiert. Nur noch diese hätten im Rahmen eines Antragsverfahrens das Recht, den Produktspezifikationen neue Flächen hinzuzufügen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. März 2019, 5 K 440/18.KO

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Dein Matthias Düsi