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Rechtliche Grundlage der Liebfrauenmilch

Im Rahmen unserer Milch-Trologie heiße ich Euch herzlich zu unserem rechtlichen Grundriss zur „Liebfrauenmilch“ willkommen und wünsche Euch viel Spaß mit dem folgenden Artikel.

Was ist Liebfrauenmilch?

Müller-ThurgauLiebfrauenmilch bzw. Liebfraumilch ist lieblicher weißer Qualitätswein der bestimmten deutschen Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen (mittelbare Herkunftsangabe). Liebfrauenmilch ist ein Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Ihren Ursprung hat die Liebfrauenmilch in den Weinbergen der Liebfrauenkirche in Worms (Rheinhessen).

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Rechtsgrundlage der Eierkennzeichnung und der Stempel auf Eier

Bio Ei mit Erzeugercode
3 EU Verordnungen, 1 EU Richtlinie und 1 Bundesverordnung ergeben 1 Stempel auf 1 Ei.

Ich nehme Euch mit, auf die verwirrende Reise der europarechtlichen Grundlage der Kennzeichnung der „EU-Eier“1. Wir klären diese spannenden Fragen:

Was sind „Eier“, wieso tragen sie Stempel und welche Farbe dürfen die Stempel haben?

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Der Europäische Gerichtshof zur Bekömmlichkeit von Wein

Deutsches Weintor - bekömmlichDer Europäische Gerichtshof (Dritte Kammer) erließ heute in der Rechtssache C‑544/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 2010, in dem Verfahren Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz sein Urteil, das dem Deutschen Weintor nicht so bekömmlich sein wird. Überraschend ist das Urteil allerdings nicht.

Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden.
Eine solche Bezeichnung, die auf einen reduzierten Säuregehalt hinweist, stellt eine bei alkoholischen Getränken verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.
Das Unionsrecht verbietet für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, also u. a. für Wein, jede „gesundheitsbezogene Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung. Aufgrund der mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhängenden Gefahren wollte der Unionsgesetzgeber die Gesundheit der Verbraucher schützen, deren Konsumgewohnheiten durch solche Angaben unmittelbar beeinflusst werden können.

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Wein darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden

Nach Ansicht des Generalanwalts Jan Mazák ist es verboten, für einen Wein mit dem Hinweis auf eine vorübergehend vorteilhafte Wirkung für den Magen zu werben.

Worum geht es in dem Rechtsstreit Deutsches Weintor eG ./. Land Rheinland-Pfalz und was hat der EuGH damit zu tun?

Zwischen der Deutschen Weintor eG, einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, und den staatlichen Behörden ist es aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zu einem Rechtsstreit gekommen. Die Behörden beanstanden die Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für von der Genossenschaft erzeugten Wein. Sie sind der Ansicht, dass diese Bezeichnung in Verbindung mit dem Hinweis auf eine sanfte Säure eine gesundheitsbezogene Angabe und damit verboten sei. Im vorliegenden Fall geht es um den Wein der Rebsorten Dornfelder und grauer/weißer Burgunder, der als „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“ vermarktet wird. Auf dem Etikett wird u. a. angegeben: „Zum milden Genuss wird er durch Anwendung unseres besonderen LO3-Schonverfahrens zur biologischen Säurereduzierung“. Die Halsschleife der Weinflaschen trägt den Aufdruck „Edition Mild bekömmlich“. In der Preisliste wird der Wein als „Edition Mild “ sanfte Säure/bekömmlich“ bezeichnet.

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Europäische Bürgerinitiative

Bild: Xavier Häpe

Ab dem 1. April 2012 können Europäische Bürgerinitiativen (EBI, European Citizens‘ Initiative (ECI)) eingeleitet werden! Ein transnationales Instrument zur Bürgerbeteiligung.

Mit der Europäischen Bürgerinitiative können EU-Bürger die Europäische Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Das heißt, dass die Europäische Kommission sich mit dem Thema einer Europäischen Bürgerinitiative befassen muss. Die Kommission ist nicht verpflichtet einer Initiative zu folgen. Die Kommission kann auf eine Bürgerinitiative hin den formalen Vorschlag zu einem EU-Rechtsakt machen und diesen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreiten.

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E-Bacchus: geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

E-Bacchus Datenbank von in der EU geschützten geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Begriffen.

Europäische Union: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Statistik: E-Bacchus, Stand 25.01.2012

E-Bacchus ist eine Datenbank, die

  • aus dem Register von in der EU geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates besteht,
  • in der EU geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von EU-Nichtmitgliedstaaten auf der Grundlage von bilateralen Handelsabkommen über Wein zwischen der EU und den betreffenden EU-Nichtmitgliedstaaten und
  • die in der EU nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates geschützten traditionellen Begriffe enthält.“

Quelle: Europäische Kommission E-Bacchus.

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EU-Sanktionen wegen widerrechtlicher Weinanpflanzung rechtens

Weinberg

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verfügten europarechtlichen Sanktionen (Geldbußen von 3.700 EUR und 4.800 EUR) gegen die Gemeinde Großpösna wegen widerrechtlicher Weinanpflanzungen auf ca. 3.000 qm am Störmthaler See sind rechtens. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig entschieden (Az. 5 K 439/09, 5 K 635/10), wie das Gericht per Pressemitteilung bekannt gibt.

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Rebpflanzungsverbot und Hobbyweinberg

Der Artikel wird unten fortlaufend ergänzt. Zur letzten AKTUALISIERUNG
Artikel vom Juni 2013 speziell zur rechtlichen Grundlage des Hobbyweinbergs: Hobbyweinberg und der Mythos der 99 Rebstöcke

Weinberg

In Kürze, da es aktuell so gut zusammen passt, zwei Meldungen:

1.
„Anlässlich des Großen Pfälzischen Weinbautages 2011 in Neustadt an der Weinstraße erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner: „Solange der europäische Weinmarkt noch nicht im Gleichgewicht ist und die südlichen Erzeugerländer unverändert Überschüsse produzieren, sollten wir nicht über ein Ende des Anbaustopps reden. Nach gegenwärtiger Rechtslage läuft das Pflanzrechtesystem Ende 2015 auf EU-Ebene aus, wobei die Mitgliedstaaten die Regelung bis Ende 2018 auf nationaler Ebene verlängern dürfen. Dies muss spätestens im kommenden Jahr korrigiert werden, wenn die Europäische Kommission ihre Bewertung der Weinmarktreform von 2008 vorlegt.“ via bmelv.de/…/Pressemitteilungen/2011/010-Pfaelzischer-Weinbautag

2. (via winzerblog.de/Twitter)
Hotelier muss Hobbyrebanlage melden. Via Ärger um Deutschlands höchsten Weinberg, 19.01.2010 Allgäu Rundschau.

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Perlwein aus dem Paradies

Darf Perlwein „Secco“ heißen und ist „Paradies“ eine geographische Angabe, die die Bezeichnung eines Perlweines mit zugesetzter Kohlensäure1 grundsätzlich nicht führen darf?

Entscheidung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 “ 5 K 650/09.TR

Erläuterungen in den Fußnoten.

Worum geht es in dem Rechtsstreit? (skizziert)
Ein Winzerverein (Klägerin), vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung ParadieSECCO, und zwar einen weißen Perlwein – als Eva bezeichnet – und einen Adam genannten Rosé-Perlwein2. Auf den Etiketten des Produkts „Eva“ befindet sich ein skizzierter weiblicher Oberkörper, bei dem Produkt Adam ein männlicher Oberkörper.

Das Land Rheinland-Pfalz, dessen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die übrigens im Kurfürstlichen Palais Trier beheimatet ist, hat zunächst (vorgerichtlich) die Auffassung vertreten, dass das In-Verkehr-Bringen des von der Klägerin hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ gemäß § 27 Abs. 1 Weingesetz deshalb unzulässig sei, weil „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/20023 keine geographischen Angaben tragen dürfe. Vorlegend liege in der Bezeichnung „Paradiesecco“ eine geographische Bezeichnung.

Der Winzerverein beantragt festzustellen4, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen des von ihr hergestellten Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure unter der Bezeichnung „Paradiesecco“ zu untersagen.