29. Okt 09: Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns
Wenn wir das Forstrecht (Waldecht) nun streifen, beschäftigt uns das Bundeswaldgesetz, welches weiter ausführende Landeswaldgesetze bestimmt, nur am Rande. Eingehender müssen wir uns mit dem Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG) beschäftigen. Das BWLWaldG trat am 1.4.1976 in Kraft und löste das badische und württembergische Forstrecht ab.
§ 4 Nr. 2 lit. b LWaldG zeigt uns, was Waldfrüchte sind, nämlich
"Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte...".
Gemäß § 37 I 1 LWaldG darf jeder den "Wald zum Zwecke der Erholung betreten." Satz 2 gibt jedem Verhaltensregeln: "Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."
§ 40 I 1 u. 2 LWaldG mit der Überschrift "Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen" lauten:
"Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen."
"Um zu vermeiden, dass die ortsübliche Aneignung von Waldfrüchten, Streu-, Leseholz und Waldpflanzen einen Verstoß gegen strafrechtliche Tatbestände (Sachbeschädigung bzw. Diebstahl nach §§ 303 bzw. 242/248 a StGB) darstellt, sieht § 40 Abs. 1 LWaldG eine Legalisierung dieses Sachverhalts vor. Das Aneignungsrecht ist jedoch bei Blumen, Kräutern und Zweigen auf einen Handstrauß beschränkt. Bei Waldfrüchten ist davon auszugehen, dass die Aneignung nicht über den Eigenbedarf hinausgehen darf."1
Aktualisierung: 10.11.09Dieser Artikel hat größere Resonanz im www erfahren, als ich zunächst annahm, was man an den 3.000 Klicks zwei Tage nach Veröffentlichung und den über 6.00 Klicks heute ablesen kann. Danke dafür. Einige Links kann ich nicht mehr rekonstruieren und viele liegen in Foren und .VZ-Seiten, an die ich nicht rankommen. Einige Tweets wurden oben aggregiert. Die Twittersuche lässt einen bekanntlich nicht lange zurück, ein weiteren Tweet konnte ich neben anderen Links, die zum Teil vergänglich sind, noch auftreiben:
- twitter.com/Schabroenkel/status/5275750955
- lawblog.de/index.php/archives/2009/10/29/links-444
- twitter-trends.de/trend/schmunzeln
- jurafeed.de/top30
- hobby-garten-blog.de/blafasel/4631-rechtliche-grundlage-des-maronensammelns.php
- .heimwerker-aktuell.de/herbstzeit-ist-sammelzeit-fur-kastanien-eicheln-und-nusse/
Frohes Sammeln und Essen,
stay blogged.
Euer Matthias
1 Hasel, Ott, Erb Praxis der Kommunalverwaltung, Das Forstrecht in Baden-Württemberg, Teil I 1.10 § 40
Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt.
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#1 - Marcus schreibt:
29.10.2009 14:50 - (Antwort)
Hmm, nehmen wir mal an ich würde an der B3 wohnen. Auf der einen Seite der B3 stehen viele Kastanienbäume, auf der anderen Seite viele Kirchbäume. Nehmen wir weiter an, dass man zur jeweiligen Blütezeit dieser Bäume Menschen beobachten könnte, die mit professionellem Werkzeug ausgestattet kiloweise die Früchte abernten und das ist seit vielen Jahren jeden Sommer so, ist eine Menge von 50kg dann ortsüblich?
#1.1 - Kirsche 30.10.2009 16:50 - (Antwort)
Wachsen Kirchbäume neben Kirchtürmen? Und welche Früchte tragen sie?
![]()
#2 - Matthias schreibt:
29.10.2009 16:42 - (Antwort)
Ist es so gesehen nicht.
Allerdings passt hierzu auch der Artikel 911 - Überfall
#3 - Charis{ma} schreibt:
30.10.2009 07:29 - (Antwort)
Geh' mer fott - da ess' isch e Nudelsupp un trink hinnerher en Schoppe ...
Nun im Ernst: heisse Maronen schmecken gut und sind international (bis auf die in dr Schwyz, denn die chaben sie ja erfunden ...) ![]()
#5 - Charis{ma} schreibt:
31.10.2009 16:58 - (Antwort)
Schoppe - trocken und weiß (am liebsten Riesling)!
Siehe hierzu: http://charisma1.blog.de/2008/10/21/hessischer-riesling-4904918/ ![]()
#6 - Arven schreibt:
03.11.2009 12:56 - (Antwort)
Sehr beruhigend...sonst hätte ich direkt ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der letzten 20 Jahre sammeln und futtern
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#7 - pfommi schreibt:
03.11.2009 23:00 - (Antwort)
"Jeder Esskastaniensammler stellt sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage des Sammelns von diesen Waldfrüchten."
Jeder? Nein! Ein kleiner Querulant leistet Widerstand und stiefelt auch künftig vornehmlich in rechtlicher Unkenntnis durchs Gestrüpp...
#8 - Matthias schreibt:
03.11.2009 23:15 - (Antwort)
Schoppe - trocken und weiß (am liebsten Riesling)!
Ok!
Sehr beruhigend...sonst hätte ich direkt ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der letzten 20 Jahre sammeln und futtern
Ein kleiner Querulant leistet Widerstand und stiefelt auch künftig vornehmlich in rechtlicher Unkenntnis durchs Gestrüpp...
#9 - Helmut K. schreibt:
26.12.2009 16:02 - (Antwort)
Das sind ja mal Paragraphen
Für was man alles zahlt, da will man doch sein Geld zurück, dass es solche Regeln gibt im Gesetzbuch
Aber sammeln tu ich trotzdem gerne.. an die Regeln halte ich mich... fast immer ![]()






Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns http://tinyurl.com/yz7nq6j #duesiblog/// Das musste mal gesagt werden
Aufgenommen: Okt 29, 20:57
Wer eine juristische Bewertung zur Rechtsgrundlage des Sammelns von Esskastanien in Wäldern lesen möchte: http://tinyurl.com/yz7nq6j
Aufgenommen: Okt 29, 21:44
Wie, schon fast 2.000 Zugriffe auf meinen Artikel von heute Mittag: Rechtliche Grundlage des Esskastaniensammelns http://tinyurl.com/yf62ybw
Aufgenommen: Okt 29, 21:41
@25cl Wirf mal während der Konferenz ein, welcher Wein zu Esskastanien international empfohlen wird http://tinyurl.com/yf62ybw
Aufgenommen: Okt 30, 10:21
jetzt muss ich in Hamburg nur noch einen Esskastanienbaum finden. http://bit.ly/4FVG6p
Aufgenommen: Nov 01, 14:28