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Verwirrte Umsatzsteuer to go für Kaffee, Milch und Milchkaffee

Latte MacchiatoFall 1
Ein Burger zum Mitnehmen wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt. Ein Burger zum Verzehr an Ort und Stelle mit 19 % Umsatzsteuer.

Fall 2
Ein Kaffee (zum Trinken) zum Mitnehmen wird mit 19 % Umsatzsteuer belegt. Ein Kaffee (zum Trinken) zum Verzehr an Ort und Stelle mit 19 % Umsatzsteuer.

Fall 3
Ein Pfund Kaffee (Bohnen, gemahlene Bohnen) im Laden gekauft wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt.

Fall 4
Ein Latte Macchiato zum Mitnehmen wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt. Ein Latte Macchiato zum Verzehr an Ort und Stelle mit 19% Umsatzsteuer.

Klar soweit?

Zu Fall 1
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz, der aktuell bei 7 % liegt. Beim Verzehr an Ort und Stelle überwiegen die Dienstleistungselemente (Restaurationsleistung), womit der Regelsatz von aktuell 19 % einschlägig wird.

Zu Fall 2
Getränke unterliegen regelmäßig dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Auch Kaffee. §§ § 12 Abs. 1 UstG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG.

Zu Fall 3
Kaffee(bohnen) unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UstG iVm Anlage 2 Nr. 12 UstG dem ermäßigtem Steuersatz (aktuell 7 %).

Zu Fall 4
Wer Milch bzw. Milchmischgetränke, bei denen der Milchanteil mindestens 75 % beträgt, zum Außerhausverzehr verkauft, muss lediglich den ermäßigten Steuersatz von 7% abführen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UstG iVm Anlage 2 Nr. 35 UstG. Im Fall 4 wird von diesem Mengenverhältnis ausgegangen.

Allgemein

19 % bei Restaurationsleistung
Im Restaurant verzehrte Speisen werden mit derzeit 19 % Umsatzsteuer belastet, da hier die Dienstleistung im Vordergrund steht.

7 % bei Lieferung

Bei Speisen zum Mitnehmen handelt es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln, wobei der ermäßigte Steuersatz von 7% einschlägig ist.

19 % auf Getränke
Getränke werden in beiden Fällen, also sowohl bei der Restaurationsleistung als auch bei der Dienstleistung der Lieferung, mit 19 % Umsatzsteuer veranschlagt.

Ausnahme: 7 % auf Milch

Eine Ausnahme hiervon stellen Milchgetränke (ohne Alkohol) dar, die mindestens 75 % Milch beinhalten.

Ausnahme: 19 % auf „pflanzliche Milch“
Eine Ausnahme von der ermäßigt besteuerten Milch stellen pflanzliche Milchgetränke, also „Milchersatzprodukte“ aus zum Beispiel Soja, Hafer oder Reis dar. Bei nicht tierischen Milchgetränken sind wir wieder bei 19 % Umsatzsteuer.1

Weiterführende Links

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Euer Matthias

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1 BFH, Urt. v. 09.02.2006, V R 49/04, Sog. „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999, Nrn. 4 oder 35 der Anlage (jetzt: Anlage 2) zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG 1999.

Artikelfoto:
By derivative work: — Mike.lifeguard | @en.wbLatte_macchiato_with_coffee_beans.jpg: א (Aleph) (Latte_macchiato_with_coffee_beans.jpg) [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons
Foto: CC BY-SA 2.5 Mike.lifeguard

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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