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Krawattenurteil zur Weiberfastnacht

WeiberfastnachtBeueler Damenkomitee 1900“ von Unbekannt – Beueler Weiberfastnacht. Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons.

Manchmal hilft im ewigen Kampf gegen den Machtmissbrauch humoristischer Frauen, siehe oben, nur der Gang zu Gericht. Das Urteil des AG Essen vom 3. Februar 1988 (AZ: 20 C 691/87) ist fast schon legendär und interessant zugleich.

Was war geschehen?

Der Geschädigte betrat an Weiberfastnacht 1987 ein Reisebüro, wo ihm seine Krawatte abgeschnitten wurde.

Das Urteil

Das circa ein Jahr nach der Tathandlung gefällte Urteil sprach dem Kläger 40,00 DM nebst 4 % Zinsen zu.

„Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers an der Krawatte verletzt und damit den objektiven Tatbestand des § 823 Absatz 1 BGB verwirklicht. Dieses Verhalten ist auch rechtswidrig gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob aus Gründen der Sozialadäquanz, des verkehrsrichtigen Verhaltens ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit der Eigentumsverletzung nicht indiziert wird, da die Beklagte bei ihrem Tun unstreitig bewußt und damit vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestandes gehandelt hat. In diesem Falle ist es aber nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, unzweifelhaft, daß nicht aus Gründen der Sozialadäquanz dem verwirklichten Erfolg der Unrechtsgehalt abgesprochen werden kann.“ Heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Ermittlung der Schadenshöhe von 40,00 DM geschah aus eigenen Sachkunde des Richters und unter Berücksichtung des Umstades, dass Textilien nach Tragen einen außergewöhnlich hohen Wertverlust erleiden würden.

Frohe Fastnacht, Mannem Ahoi und so weiter!

Stay blogged. 😎

Euer Matthias Düsi

Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!