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Rechtliche Grundlage der Gerichtszeichner

Damatische Videoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen, in denen sich die Akteure gekonnt in Szene setzen, hat jeder schon im Fernsehen gesehen. Aufnahmen aus deutschen Gerichtssälen sind das allerdings nicht. Dies lässt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht zu.

§ 169 GVG schreibt zwar den Öffentlichkeitsgrundsatz von Verhandlungen im Satz 1 fest, Satz 2 verbietet allerdings Ton- und Filmaufnahmen:

§ 169 GVG
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Daraus leitet sich ab, dass nichttechnische Aufzeichnungen, wie Zeichnen, erlaubt sind, sofern dem im Einzelfall sitzungspolizeilich nichts entgegen steht.

Gerichtszeichner aus Mannheim

Gerne lese ich Martin Burkhardts Blog, der dort seine Gerichtszeichnungen veröffentlicht.

Stay blogged. 😎

Euer Matthias

Dies ist ein Artikel aus der Reihe „Recht im Alltag„, die in kurzen Aufsätzen die rechtliche Problemstellung von Alltäglichem aufzeigt. Also von dem, womit sich Juristen so beschäftigen. Alle rechtlichen online Aufsätze finden Sie in der Rubrik „Alles was Recht ist„.
Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Einträge dienen lediglich der Information, hier findet keine Rechtsberatung statt. Grundsätzlich muss bei rechtlichen Themen stets das Veröffentlichungsdatum hinsichtlich der Aktualität beachtet werden!

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